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  • Für den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis ist eine gesonderte Genehmigung zu beantragen. Für die Bewilligung dieser Genehmigung ist nach § 2 SchuVAbdrV der Leiter bzw. die Leiterin des Zentralen Vollstreckungsgerichtes, in Baden-Württemberg der Präsident des Amtsgerichts Karlsruhe, zuständig.

 

  • Abdrucke aus dem neuen Schuldnerverzeichnis können nicht mehr auf einzelne Amtsgerichtsbezirke beschränkt werden, sondern beziehen sich auf den gesamten Schuldnerdatenbestand eines Bundeslandes.

 

Der Bezug des Abdrucks aus dem neuen Schuldnerverzeichnis erfolgt grundsätzlich nur in elektronischer Form und wird über das bundesweite Vollstreckungsportal abgewickelt.

Zur Beantragung einer Genehmigung für den Erhalt von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis werden Sie gebeten vorliegendes Link öffnet neues FensterAntragsformular für den Bezug von Abdrucken (PDF, 47 KB) zu verwenden.

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