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Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung erfolgen seit dem 01.01.2013 die Anordnungen zur Eintragung eines Schuldners in das Schuldnerverzeichnis sowie die Erstellung und Einlieferung von Vermögensauskünften in das zentrale Vermögensverzeichnis ausschließlich auf elektronischen Weg.
Das Schuldnerverzeichnis und die Vermögensverzeichnisse werden in jedem Bundesland durch ein Zentrales Vollstreckungsgericht elektronisch verwaltet. In Baden-Württemberg ist dies das Amtsgericht Karlsruhe.

Des Weiteren wurde durch die Reform dem Gläubiger die Möglichkeit eröffnet, frühzeitig Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu erlangen. Somit ist die Fahrnisvollstreckung nicht mehr notwendig. Das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft (früher „Eidesstattliche Versicherung“) ist zentrales Element der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers. Durch die Zentralisierung des Schuldnerverzeichnisses sowie die Hinterlegung und Verwaltung der Vermögensverzeichnisse in elektronischer Form bei dem Zentralen Vollstreckungsgericht erhalten Gläubiger mit geringstmöglichem Aufwand zuverlässige und aktuelle Informationen. Die Einrichtung des elektronischen Vollstreckungsportals (Link öffnet externes Fenster www.vollstreckungsportal.de) ermöglicht einen Zugriff auf die Datenbestände aller Bundesländer.

Ziel ist es, dass der Gläubiger mit einer Anfrage klären kann, ob der Schuldner im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist oder nicht. Anfragen beim Wohnsitzgericht des Schuldners sind entbehrlich.

Wichtig: Der Abruf der durch die Gerichtsvollzieher in das bundesweite Vollstreckungsportal der Länder hinterlegten Daten wird nur registrierten Nutzern gewährt. Außerdem kann im Vollstreckungsportal nur in das Schuldnerverzeichnis Einsicht genommen werden. Für die Erteilung von Abschriften von Vermögensverzeichnissen sind die Gerichtsvollzieher zuständig (§ 802k Abs. 2 ZPO).

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