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1. Wie lange bleibt eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis bestehen?
2. Wie kann die vorzeitige Löschung einer Eintragung im Vermögensverzeichnis erreicht werden?
3. Wo muss die Löschung einer Eintragung beantragt werden?
4. Wo kann zukünftig ein Vermögensverzeichnis aus dem Schuldnerverzeichnis erhalten werden?

 

  1. Wie lange bleibt eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis bestehen?

    Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nach der Zivilprozessordnung/Insolvenzordnung werden automatisch nach drei Jahren (§ 882e Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 SchuFV) gelöscht.
  2. Wie kann die vorzeitige Löschung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis erreicht werden?

    Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis kann vor Zeitablauf gelöscht werden, wenn dem Zentralen Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird, dass die Forderung, auf der die Eintragung beruht, vollständig beglichen ist. Da für eine Person mehrere Eintragungen existieren können, müssen Sie bei dem Antrag auf Löschung die vom Gerichtsvollzieher angegebene Verfahrensnummer angeben, damit der Zahlungsnachweis zweifelsfrei zugeordnet werden kann. Näheres erfahren Sie unter "Vorzeitige Löschung im Schuldnerverzeichnis".
  3. Wo muss die Löschung einer Eintragung beantragt werden?

    Über die vorzeitige Löschung entscheidet das für das Bundesland zuständige Zentrale Vollstreckungsgericht.
  4. Wo kann zukünftig ein Vermögensverzeichnis aus dem Schuldnerverzeichnis erhalten werden?

    Zuständig für die Erteilung von Abschriften aus dem Vermögensverzeichnis ist der örtlich zuständige Gerichtsvollzieher. Bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des jeweiligen Amtsgerichts kann der Gerichtsvollzieher in Erfahrung gebracht werden. Der Antrag auf Erteilung muss also direkt beim Gerichtsvollzieher kostenpflichtig gestellt werden. Es gelten auch hier die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung).

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